Fahrzeuge und Absperrbake
BEREITS IN DER PLANUNGSPHASE

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Nach der EG-Richtlinie 92/75 und der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 muss ein*e Bauherr*dame für ein Bauprojekt, an dessen Bau voraussichtlich mehrere Unternehmen beteiligt sein werden und das eine bestimmte Größenordnung überschreitet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator als externen Sachverständigen bestellen.

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

Er koordiniert die Planung für Sicherheitsvorgaben und -maßnahmen auf der Baustelle und prüft die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen. Der Sicherheitskoordinator (SiGeKo) legt Sicherheitsmaßnahmen für Wartungs- und Pflegearbeiten nach Beendigung des Baus fest. Durch den SiGeKo sparen Sie erhebliche Zeit und Kosten (Vermeidung von Unfällen und Störfällen).

SiGeKo-Unterlage für spätere Arbeiten:
Mit der Unterlage schafft der*die Bauherr*in/Koordinator*in eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage.

Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten).

Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage sind festgelegt.

Leistungen:

  • Analyse aller Planungen während der Vor-, Entwurfs- und Werksphase in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
  • Terminplanung für parallel genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen
  • Koordination der Maßnahmen und Überprüfung der Grundsätze nach § 4 ArbSchG
  • Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
  • Aufstellung und Übermittlung der Vorankündigung
  • Erstellung der Dokumentation zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz (z. B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Fertigstellung der Anlage)
  • Aufstellung einer Baustellenordnung
  • Örtliche Koordination entsprechend den Erfordernissen der BaustellenVO
  • Laufende Kontrollen, damit die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) eingehalten werden
  • Durchführung von Sicherheitsbegehungen
  • Protokollierung sicherheitsrelevanter Mängel / Anfertigung einer Unterlage

 

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